Recht & Urteile

So formulieren Sie ein Beschäftigungsverbot

Wenn Mitarbeiterinnen schwanger werden, müssen Sie häufig ein Beschäftigungsverbot für die Dauer der gesamten Schwangerschaft aussprechen. Insbesondere dann, wenn der Betriebsarzt dieses empfiehlt, z. B., weil der Fachkraft die Immunität […]
Rechtsanwältin Judith Barth

Judith Barth

01.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Wenn Mitarbeiterinnen schwanger werden, müssen Sie häufig ein Beschäftigungsverbot für die Dauer der gesamten Schwangerschaft aussprechen. Insbesondere dann, wenn der Betriebsarzt dieses empfiehlt, z. B., weil der Fachkraft die Immunität gegen bestimmte Kinderkrankheiten fehlt. Informieren Sie sich hier, worauf es ankommt.

Praxisbeispiel

Johanna Schneider arbeitet als Kinderpflegerin in der Krippe „Sonnenschein“. Sie teilt der Kita-Leitung mit, dass sie in der Woche schwanger ist. Diese schickt die Mitarbeiterin zum Betriebsarzt. Dieser teilt der Leitung mit, dass Frau Schneider nicht gegen Zytomegalie immun ist, sodass eine Weiterbeschäftigung in der Krippe während der Schwangerschaft nicht zu empfehlen ist. Die Leitung informiert den Träger. Dieser bittet die Leitung, ein Beschäftigungsverbot zu formulieren und Frau Schneider nach Hause zu schicken. Einen ungefährlichen Arbeitsplatz kann er ihr nicht anbieten.

Rechtsgrundlage

Nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) müssen Sie den Arbeitsplatz von schwangeren Mitarbeiterinnen auf schwangerschaftsspezifische Gefahren analysieren und notfalls, wenn diese nicht durch Umgestaltung oder Umsetzung beseitigt werden können, ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Das ist zu tun

Schützen Sie schwangere Mitarbeiterinnen, indem Sie die Vorgaben des MuSchG und die Vorgaben des Betriebsarztes ernst nehmen und die Mitarbeiterinnen im Zweifel ins Beschäftigungsverbot schicken, damit sie und das ungeborene Kind in Ihrer Kita keinen unnötigen Gefahren ausgesetzt werden – auch wenn Sie die so entstehende Personallücke kaum oder gar nicht stopfen können.

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