FRAGE: „Eine meiner MitarbeiterInnen war länger als 6 Wochen wegen eines Burnouts krankgeschrieben. Jetzt hat sie die Arbeit wieder aufgenommen. Die Personalabteilung hat sie zu einem BEM-Gespräch eingeladen, das die Mitarbeiterin auch wahrgenommen hat. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden zahlreiche Maßnahmen vereinbart, die ich jetzt umsetzen soll. Ich bin gern bereit, die Kollegin zu unterstützen, aber die vereinbarten Maßnahmen kann ich beim besten Willen nicht umsetzen, da diese auch andere MitarbeiterInnen betreffen, deren berechtigte Interessen ich z. B. bei der Dienstplanung berücksichtigen muss. Ich frage mich jetzt, ob es richtig ist, dass die Personalabteilung des Träagers die BEM-Gespräche führt. Wäre es nicht besser, wenn diese von mir als Leitung vor Ort geführt werden? Gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung?“
ANTWORT: Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Ihr Träger nach einer 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit von MitarbeiterInnen ein BEM-Gespräch anbieten muss. Wer dieses Gespräch von Trägerseite anbietet, ist gesetzlich nicht geregelt. Ihr Träger ist daher in der Gestaltung des BEM-Verfahrens frei.
Gespräch mit dem Träger suchen
Sie haben allerdings recht, dass es nicht sehr sinnvoll ist, wenn die Personalabteilung oder die BEM-Beauftragten, die manche Träger besonders für solche Gespräche schulen lassen, BEM-Gespräche führen und Maßnahmen vereinbaren, die nicht mit Ihnen abgesprochen sind. Denn BEM-Maßnahmen müssen nicht nur für die betroffenen MitarbeiterInnen richtig sein, sondern auch in der Kita insgesamt funktionieren. Sie können ja z. B. den Dienstplan nicht nur an den Bedürfnissen einer Fachkraft ausrichten. Sprechen Sie daher mit Ihrem Träger und schildern Sie die Problematik an dem konkreten Fall. Suchen Sie mit ihm gemeinsam nach Alternativen zum bisherigen Vorgehen, um das BEM wirklich effektiv zu nutzen.
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